Verein
Satzung Schwimm-Sport-Verein Freiburg e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Schwimm-Sport-Verein Freiburg e.V." abgekürzt
"SSVF".
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des AG Freiburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibeserziehung auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport insbesondere in den Sportarten:
Schwimmen, Wasserball, Springen, Tauchen, Flossenschwimmen, Tischtennis und
Triathlon;
c) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport;
d)
Der Verein sieht eine wichtige Aufgabe in der Pflege und Förderung der
allgemeinen Jugendarbeit, der Jugenderholung, der Freizeitpflege der Jugend
und internationaler Begegnungen.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. DerVorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des §3 Nr.26a EstG beschließen.
(5)Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Zur besseren Verwirklichung seiner Ziele strebt der Verein die
Mitgliedschaft in zweckverwandten Organisationen des Deutschen Sportbundes
an.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Organisationen gem. Absatz 1 als verbindlich
an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt
zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Organisationen gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist,
überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Organisationen gemäß Absatz
(1).
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Zur Ernennung ist der Beschluss der
Mitgliederversammlung
erforderlich. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte
der anderen Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
(3) Auf Antrag kann ein
Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen.
Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten und besonderer
persönlicher oder familiärer Gründe. Während
des Ruhens der Mitgliedschaft
sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten.
(2) Der Antrag eines
beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen
Vertretern zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
Beschluss. Mit Aushändigung des Mitgliedsausweises beginnt die
Mitgliedschaft.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn der Antragsteller binnen 3 Monaten nach Einreichung seines Antrages keinen Mitgliedsausweis erhalten hat.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand
c) Ausschluss aus dem Verein kraft Beschluss des Hauptausschusses
d) durch Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12 eines Jahres mit Einhaltung einer jeweils dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
(5) Ein Ausschluss kraft Beschlusses des Hauptausschusses kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des SSVF zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(7) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(8) Der Hauptausschuss entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(9) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(10) Der Beschluss des Hauptausschusses ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(11) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(12) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen und -Pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
(2)
Die Höhe der Beträge gemäß Absatz (1) werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Sie werden jährlich an den Lebenshaltungskostenindex
(Oktober-Index) angepasst.
(3) Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind
am 1. Januar eines Jahres fällig und unaufgefordert zu begleichen.
Sonderbeiträge oder Beitragsänderungen werden spätestens einen Monat nach
Festsetzung des Beitrages durch die
Mitgliederversammlung fällig.
(4) Im
Fall nachgewiesener besonderer persönlicher Härten (Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Bedürftigkeit u. Ä.) kann der Vorstand Beiträge ermäßigen,
stunden oder erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Der
Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesens des Vereins zu regeln.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) der Hauptausschuss
d) der Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus
mindestens 4 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
In wichtigen Vereinsfragen und bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des
Vereines soll er als Vermittler angerufen werden.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des
Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im
Vereinsheft und durch Aushang im Schaukasten ein. Zwischen dem Tag der
Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei
Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist
mitzuteilen.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) enthält stets folgende Punkte:
Jahres- und
Geschäftsbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
Bericht der
Rechnungsprüfer
Aussprache über diese Berichte
Wahl der
Rechnungsprüfer
Bekanntgabe des Haushaltsplanes
Genehmigung von
Rechtgeschäften, die für sich allein Verpflichtungen des Vereins von mehr als
dem eineinhalbfachen Beitragsaufkommen des vergangenen Geschäftsjahres nach
sich ziehen.
Jedes zweite Jahr ist in der Jahreshauptversammlung die
Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes vorzunehmen.
(4) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das
Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu
stellen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen
erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung
gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Stimmrecht hat
jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ausgenommen in
vermögensrechtlichen Fragen. In vermögensrechtlichen Fragen sind nur
volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur von Anwesenden
und nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens
acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen
der Tagesordnung, die von den
Mitgliedern beantragt wurden, bekannt
zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
(9) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und
von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(10) Für die
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als
Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur
nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind
von dieser Regelung ausgeschlossen.
(11) Weitere Einzelheiten können vom
Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden
Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5. Wahl der
Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8.
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9.
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten
dem stellvertretenden
Präsidenten (geschäftsführender Vorstand für
Verwaltung und
Liegenschaften)
dem Vorstand für den Sportbereich
dem Vorstand für
Verwaltung und Organisation
dem Vorstand für Finanzen und
Rechnungswesen
dem Schriftführer (ohne Stimmrecht)
(2) Personalunion ist
unzulässig.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Abwesende
können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Seine Wahl erfolgt geheim,
falls ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der
Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(6) Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern
e) Ausschluss von Mitgliedern
(3) Der Vorstand
für Finanzen und Rechnungswesen verwaltet die Kasse sowie das sonstige
Vermögen des Vereines und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und
Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten.
§ 14 Vorstand gem. § 26 BGB
Der Präsident und der stellvertretende Präsident (geschäftsführender Vorstand für Verwaltung und Liegenschaften) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen
vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung – bei Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind vom
schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Schriftführer und vom Leiter
der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Vereinsjugend
§ 16 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung
des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung
und darf der Vorgaben nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten
die Regelungen der Satzung.
(3) Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw.
der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Hauptausschusses.
(4) Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(5) Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins.
Jugendordnung
(1) Grundlage
Die Jugendordnung ist eine Arbeitsgrundlage für alle
Mitglieder des SSV-Freiburg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie deren
berufene Vertreter der verschiedenen Gruppierungen und Abteilungen
(2)
Ziele
Die Jugendarbeit des SSV-Freiburg bietet den jugendlichen Mitgliedern
des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung an. Sie soll die
sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen fördern. Sie
soll den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale
Verständigung pflegen.
(3) Aufgaben
Planung, Organisation und
Durchführung von Freizeitveranstaltungen
Planung, Organisation und
Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte Jugendliche (z.B.: offene
Jugendwerbetage, Spielfeste)
Bereitstellung geeigneter sportlicher
Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport
betreiben Kontakte zu anderen Jugendorganisationen Kontakte zu den
verschiedenen Ausbildern
(4) Jugendausschuss (JA)
Der Jugendausschuss
besteht aus einem Jugendwart/ einer Jugendwartin und je einem/einer
jugendlichen Vertreterin folgender
Gruppierungen:
Wettkampfmannschaft
Junghechte
Fördergruppe
Haie
Flossenschwimmen
Tauchen
Wasserball
Tischtennis
Der Jugendwart/die Jugendwartin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach
außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des JA und stimmberechtigtes
Mitglied im Hauptausschuss des Vereins.
Der JA erfüllt seine Aufgaben im
Rahmen der Vereinsatzung und der Jugendordnung.
Der JA ist für seine
Beschlüsse dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Sitzungen des JA finden
nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des JA ist vom
Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der JA ist
zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der Jugendkasse zufließenden Mittel.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge
auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 18 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf
zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c)
Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören
dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte
Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei Veranstaltungswettbewerben und Übungstagen entstandenen Unfälle, Diebstähle oder Beschädigungen nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Sportunfall- oder Haftpflichtversicherungen. Schuldhafte Beschädigungen von Vereinseigentum machen schadensersatzpflichtig.
G. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Auflösung, Änderung des Vereinsnamens bedarf einer Mehrheit von 9/10 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Andere Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern nach
Ankündigung in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung.
(2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,
dem Badischen Schwimm-Verband e.V. (BSV) zu, der es ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
(für Jugendarbeit im Bezirk Oberrhein des BSV) zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.04.2012
beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit
außer Kraft.
Freiburg, den 18. April 2012
Unterschriften: